AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie
gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich
ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur
Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.
2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine
unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen
und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem
Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht,
Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind
nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als
„vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns
zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.
§ 3 Preise und Zahlungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk”. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und
anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für
die bei uns übliche Verpackung, sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten usw.
hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller
zu tragen sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind
berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu
verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das
Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen
eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung
mindestens 4 Monate liegen.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder in
30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er
ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl. Bankspesen gehen
zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der
Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen
sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu
vertreten hat.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller
etwas Anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine
Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des
Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine
Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem
Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht
rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe
werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der
Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung
eines Antrags auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach
seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach
fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im
Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen
zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird
hiervon nicht berührt.
§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache
1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Gefahrstoffblättern
und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen
werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten
Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.
2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener
Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den in Ziffern 1
angegebenen lnformationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt
gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.
3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und
sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis
zu 10 % vorbehalten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender
Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind. Lieferungen erfolgen
ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist
versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus
verlässt.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten,
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material,
Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren
Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet
einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den
vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten
haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen
geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle
Ansprüche aus Verzugseintritt.
5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist
der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter
Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. § 5
Ziffer 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen. Die
Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt,
der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in
Annahmeverzug befindet.
6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können
vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers
freihändig verkaufen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald
die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig
davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde
Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die
Versendungskosten tragen.
2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten, so geht die
Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.
§ 7 Haftung bei Mängeln
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung –
soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren
Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von
Ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8
Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine
Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung
eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die
Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche
Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller, unsachgemäßem Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw.
ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand,
Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw.
empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird
keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum
von einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach
unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache
berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu
mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der
Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen
Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in § 8.
4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine
angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann
angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die
Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der
verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und
sind nicht abtretbar.
8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist
er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für
nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten
des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus. Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert
hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
§ 8 Schadenersatzansprüche
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Höhe eines evtl. bestehenden
Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und
insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen
Pflichtverletzungen durch uns verlangen.
4. Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem
Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher
Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem
Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.
Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs
mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung
nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die
Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
5. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen
worden.
6. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt
sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem
Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit
dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen
der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen lassen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten
haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon
zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung
unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende
Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller
uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der
Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn
wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom
Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung
setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden
unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die
Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine
Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die
Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung
sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
Vorbehaltsware.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug,
hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen
Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware
vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller
gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen
Abtretung der Forderung ist der Kunde im keinem Fall berechtigt.
7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen
Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen
Zeitwertes.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht Österreichs. Der Gerichtsstandort ist mit
der Stadt Amstetten definiert bzw. festgelegt.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen –
auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der
Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das
Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter
im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller
auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter
freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die
Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes
Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die
Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen.
Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar
sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden
auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des
Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur
Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht
rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle
Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem
Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und
dem Liefergegenstand zu.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An
die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.